Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Investoren (Version 1.0 vom 6. April 2017)
Creditfolio AG, Solothurnerstrasse 72, 4053 Basel („CF“)

A. Creditfolio Website

Auf der CF Website (www.creditfolio.ch inkl. Sub-Domains) haben die Benutzer einerseits die Möglichkeit der CF ein Kreditgesuch zu unterbreiten und mit ihr einen Kreditvertrag abzuschliessen (nachfolgend „die Kreditnehmer“ genannt). Andererseits können die Benutzer die aus dem Kreditvertrag entstehenden Forderungen nach Massgabe des Abtretungsvertrages erwerben (nachfolgend „Investoren“ genannt; Kreditnehmer und Investoren zusammen „die Benutzer“).
Kreditverträge werden ausschliesslich zwischen der CF und den Kreditnehmern geschlossen. Zwischen den Investoren und den Kreditnehmern besteht kein vertragliches Verhältnis.
Die CF untersteht dem Bundesgesetz über die Geldwäscherei („GwG“) und verfügt über eine Bewilligung als Kreditgeberin nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit („KKG“).

B. Verwaltung durch Creditfolio

Sämtliche Kreditforderungen der Investoren werden durch CF verwaltet. Der Investor ermächtigt CF zur umfassenden Verwaltung seiner Kreditforderungen. CF ist berechtigt gegenüber dem Kreditnehmer sämtliche Rechte und Ansprüche des Investors geltend zu machen. Dies umfasst beispielsweise die Einforderung und den Einzug der Zahlungen des Kreditnehmers sowie die Übermittlung und Verteilung derselben an die am Kreditprojekt beteiligten Investoren.
Um einen Ausfall von Zahlungen des Kreditnehmers zu verhindern, wird CF vom Investor insbesondere ermächtigt und beauftragt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Investors folgende Handlungen vorzunehmen:
a. Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Änderung der Vertragskonditionen (Zins, Laufzeit, etc.), wobei die Kreditvaluta nicht berührt wird.
b. Abschluss einer Stundungsvereinbarung.
c. Ermächtigung eines Inkasso- oder Factoringunternehmen zwecks Einziehung der Forderung oder Abtretung sämtlicher Kreditforderungen an ein Inkassounternehmen zwecks Inkassozession.

Der Investor nimmt zur Kenntnis, dass CF berechtigt ist, vom Kreditvertrag mit dem Kreditnehmer zurückzutreten, sofern Ausstände in Höhe von mindestens 10% des Kreditbetrags bestehen oder der Kreditnehmer gegen vertragliche Bestimmungen oder das Gesetz verstösst. Er gibt sein Einverständnis, dass CF von diesen Rechten Gebrauch macht.
Der Investor gibt sein Einverständnis, dass CF zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte beiziehen und ihre Pflichten vollständig oder teilweise Dritten im In- oder Ausland abtreten kann.
Um sich über den aktuellen Stand der Verwaltung seiner Kreditforderung zu informieren, kann der Investor die entsprechenden Informationen in seinem Benutzerprofil abrufen. CF überweist dem Investor sämtliche ihm zustehenden Zahlungen auf das von diesem in seinem Benutzerprofil angegebenen Konto.
Der Investor verzichtet darauf, gegen den Kreditnehmer selbständig vorzugehen. Namentlich leitet er keine betreibungsrechtlichen Schritte gegen den Kreditnehmer ein oder mahnt den Kreditnehmer. CF wird vom Investor ermächtigt und beauftragt, diese Handlungen auf seine Rechnung vorzunehmen oder zwecks Vornahme ein Inkasso- oder Factoringunternehmen beizuziehen. Der Verzicht des Investors fällt weg, wenn CF feststellt, dass sich die Kreditforderung nicht eintreiben lässt.
Der Investor nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass ihm die Identität des Kreditnehmers erst dann bekannt gegeben wird, wenn dies zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen notwendig erscheint.

C. Stellung des Investors

Der Investor sichert zu, dass er ausschliesslich in seinem Namen handelt. Der Investor ist nicht berechtigt, die erworbene Forderung ohne schriftliche Zustimmung von CF an Dritte abzutreten.
Sämtliche Investoren, welche Kreditforderungen oder andere Rechte aus demselben Kreditvertrag ableiten, bilden eine Teilgläubigerschaft und keine Solidargläubigerschaft. Die Investoren bilden untereinander sowie mit CF keine einfache Gesellschaft. Das bedeutet, dass jegliche Kreditforderungen selbständig bestehen und voneinander unabhängig sind. Der Anspruch eines jeden Investors beschränkt sich auf die von diesem erworbene Kreditforderung nach Massgabe des Abtretungsvertrages. Eingehende Zahlungen des Kreditnehmers stehen den Anlegern anteilsmässig zu. Der Investor nimmt zur Kenntnis, dass der mit der Kreditforderung zusammen erworbene Zinsanspruch nicht dem Zinssatz des Kreditvertrages entspricht (Teilzinsanspruch). Im Falle, dass der Kreditnehmer lediglich einem Teil seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommt, ist CF berechtigt, in einem ersten Schritt die erhaltene Zahlung zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ratenausfall- und oder Todesfallversicherung sowie der Kosten für die Rechtsverfolgung zu verwenden. In einem zweiten Schritt werden Zinsansprüche der Investoren und CF gegen den Kreditnehmer anteilsmässig getilgt. In einem letzten Schritt wird ein allfälliger Überschuss anteilsmässig (im Verhältnis zur Höhe der jeweilig erworbenen Kreditforderung) an die Investoren verteilt.
Während der Dauer des Abtretungsvertrages ist eine Kündigung durch den Investor ohne schriftliche Einwilligung von CF nicht wirksam und zulässig.

D. Zustandekommen und Konditionen des Abtretungsvertrages

Mit Bestätigung seiner Finanzierungszusage verpflichtet sich der Investor zum Abschluss des Abtretungsvertrages. Der Abtretungsvertrag steht unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:
a. Sämtliche Finanzierungszusagen decken 100% des Kreditbetrages, und
b. zwischen dem Kreditnehmer und CF kommt ein gültiger Kreditvertrag zustande.

Die Laufzeit, die Verzinsung sowie die Amortisation des Kredites beginnen am auf die Auszahlung folgenden Tag.

E. Zahlungskonditionen

Der Investor leistet sämtliche Zahlungen an CF unter Verwendung der von CF hierfür zugesandten Einzahlungsscheinen oder anderen von derselben genehmigten Zahlungsmitteln innert der von CF angesetzten Zahlungsfrist. Schaltereinzahlungen oder Barzahlungen sind ohne Genehmigung von CF nicht möglich.

F. Gebühren und Haftung des Investors

Sämtliche durch den Investor verursachten Kosten werden diesem durch CF belastet. Sämtliche Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement. Insbesondere erfolgt eine erste Zahlungserinnerung kostenlos, für eine zweite wird eine Gebühr von CHF 100.00 und für eine dritte von CHF 100.00 geschuldet. Kommt der Investor seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag nicht nach oder verstösst er gegen das Gesetz, stellt ihm CF zusätzlich die daraus resultierenden Kosten nach Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 100.00 in Rechnung. CF ist zudem berechtigt, weitere Kosten, welche vom Investor verursacht werden, zu belasten. Die Kosten sind nebst einem allfälligen weiteren Schaden und einer vereinbarten Gebühr geschuldet. Allfällige Zahlungs- oder Überweisungsgebühren gehen zulasten des Investors. Sämtliche Kosten und oder Gebühren werden von den dem Investor zustehenden Zahlungen in Abzug gebracht.
Für die Verwaltung und Administration der Kreditforderung werden grundsätzlich, wenn nicht anders ausgewiesen, keine Kosten („Servicegebühr“) erhoben.
Der Investor haftet für sämtliche Umtriebe und Schäden von CF, wenn er seine Finanzierungszusage nicht innert der von CF angesetzten Frist leistet.

G. Beendigung des Abtretungsvertrages

Der Abtretungsvertrag endet (i) mit der vollständigen Tilgung der Kreditforderung des Investors, (ii) bei Rücktritt der CF vom Kreditvertrag sowie (iii) bei Wegfall des Kreditvertrages aus anderen Gründen.

H. Korrespondenz

Der Investor anerkennt ausdrücklich die Kommunikation mittels elektronischer Kommunikationsmitteln (wie bspw. E-Mail oder Mitteilungen auf das Benutzerkonto) als verbindlich, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder eine Vereinbarung die Schriftform vorsehen.
Mitteilungen von CF an den Investor gelten als gültig zugestellt, wenn diese an eine vom Investor zuletzt angegebene Kontaktadresse (E-Mail, Telefonnummer, Postanschrift etc.) versendet oder im Benutzerkonto des Investors abgelegt werden. Der Investor ist verpflichtet, allfällige Änderungen seiner Kontaktadressen unverzüglich CF mitzuteilen resp. diese in seinem Benutzerkonto zu aktualisieren. Der Investor ist zudem verpflichtet sein Benutzerkonto regelmässig auf eingehende Mitteilungen von CF zu prüfen. Unterlässt der Investor diese Verpflichtung, so trägt er das Risiko einer nicht korrekten Überweisung resp. Zustellung.
CF haftet, bei Anwendung der geschäftsüblichen Sorgfalt, nicht für den aus der Übermittlung entstandenen Schaden. Insbesondere bei Übermittlungsfehlern, technischen Mängeln und Störungen, Verlust, Verspätung, Betriebsausfällen oder rechtswidrigen Eingriffen in EDV-Systeme (von CF oder Dritten) und Übermittlungsnetze, trägt der Investor einen allfällig entstandenen Schaden.

I. Datenbearbeitung und Verwendung der Daten

CF bearbeitet personenbezogene Daten des Investors, welche dieser zwecks Registrierung und Nutzung der CF Website übermittelt hat, wie beispielsweise Name, Postanschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer und weitere zugesandte Dokumente. CF bearbeitet weiter Daten des Investors, welche für die Prüfung der vom Investor zur Verfügung gestellten Gelder auf Kompatibilität nach den Geldwäschereivorschriften, des wirtschaftlich Berechtigten, benötigt werden und vom Investor oder Dritten CF zur Verfügung gestellt werden. Diese Daten werden von CF auf Servern systematisch gespeichert und zu Beweiszwecken aufbewahrt. Die bearbeiteten Daten werden ausschliesslich zur Erbringen der von CF angebotenen Leistungen und zu den in den AGB aufgezeigten Zwecken (einschliesslich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Plattform und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditnehmer) verwendet.
CF hält sich in Bezug auf die Bearbeitung der Daten strikt an die schweizerische Datenschutzgesetzgebung. CF ist berechtigt, Daten im Ausland zu speichern. Der Investor ist sich bewusst, dass im Ausland gespeicherte Daten nicht mehr der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung unterstehen und die ausländischen Gesetzgebungen keinen angemessenen Datenschutz vorsehen können.
CF ist stets bemüht durch technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, die Privatsphäre und die Daten des Investors zu schützen.

J. Datenbekanntgabe

CF ist berechtigt, die Daten an ihre Mitarbeiter und beauftragten Dritten im In- und Ausland bekanntzugeben, welche die Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzgesetzgebung ausschliesslich im Auftrag und für die Zwecke der CF bearbeiten. Insbesondere ist CF berechtigt im Falle ausstehender Zahlungen des Kreditnehmers sämtliche Daten des Investors an ein Inkassounternehmen bekanntzugeben.
Gegenüber Dritten, welche nicht zur Leistungserbringung beigezogen werden, gibt CF ohne Einwilligung des Investors keine ihn betreffenden Daten bekannt. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Auskunftspflichten und behördliche oder gerichtliche Anordnungen betreffend Auskunftserteilung.
Mit der Nutzung der Website und dem Abschluss des Abtretungsvertrags erklärt sich der Investor mit der Bearbeitung der ihn betreffenden Daten in der vorgängig dargelegten Art und Weise sowie Zweck einverstanden.

K. Risikohinweis betreffend Datenübermittlung

Die Datenübermittlung über Internet sowie der Besuch von Websites ist ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen als unsicher zu werten und nicht vertraulich. Die Datenübermittlung erfolgt auf Risiko der Benutzer.
Jegliche Haftung von CF im Zusammenhang mit der Sicherheit der Übermittlung von Benutzerdaten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

L. Haftungsausschluss

CF haftet nur für den Bestand der abgetretenen Kreditforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages, nicht jedoch für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.
Die Haftung von CF wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Zudem wird die Haftung für Erfüllungsgehilfen und indirekte Schäden ausgeschlossen.

M. Mehrwertsteuer

Für den Abtretungsvertrag gilt die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer. Sämtliche Kosten und Gebühren verstehen sich exklusive der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche bei Änderung angepasst und auf den Investor überwälzt werden kann.

N. Risikohinweis

CF gibt keine Empfehlung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages oder anderen Rechtsgeschäfts ab. CF prüft lediglich aufgrund von Bonitätsdaten von Drittanbietern nach bestem Wissen und mit gehöriger Sorgfalt die Zahlungsfähigkeit sowie die Identität des Kreditnehmers. Die Benutzer handeln bei Abschluss eines Kredit- oder Abtretungsvertrages eigenverantwortlich und informieren sich selbständig über die Risiken, welche mit dem Abschluss eines Abtretungsvertrages oder eines damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis einhergehen. Weder das Rating noch die Konditionen des Kreditvertrages stellen eine Garantie für die Kreditfähigkeit des Kreditnehmers dar. Weiter erbringt CF zu keinem Zeitpunkt Beratungsdienstleistungen.
Die Investoren werden auf die Risiken hingewiesen, welche mit dem Abschluss eines Abtretungsvertrages über Kreditforderungen einhergehen (Teil- oder Gesamtverluste aufgrund Kreditausfällen). CF empfiehlt dem Investor gegebenenfalls sich vor Vertragsabschluss fachmännisch beraten zu lassen. Demgemäss ist eine Haftung von CF für einen allfälligen Teil- oder Gesamtverlust der Investoren ausgeschlossen.
Der Kreditnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag vorzeitig vollständig oder teilweise zu erfüllen. Der Investor hat im Umfang der vorzeitigen Erfüllung keinen Anspruch auf Verzinsung. Die vorzeitige Erfüllung durch den Kreditnehmer kann folglich zu einem Teil- oder Gesamtausfall der Verzinsung führen.
Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag vollständig oder teilweise nicht nach, kann dies zu einem Teil- oder Gesamtverlust der durch den Investor eingesetzten Mitteln führen. Der Investor nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass aufgrund von Handlungen der CF oder beauftragten Dritten zwecks Eintreibung der Kreditforderung die Rückzahlung der Kreditforderung zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten erfolgt.

O. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Unerfüllbarkeit einer Vertragsklausel berührt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit anderer Vertragsklauseln nicht.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

P. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag wird Basel-Stadt, Schweiz, soweit gesetzlich zulässig, als ausschliesslicher Gerichtsstand gewählt. Anwendbar ist schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).